Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 844/11) vom 14. Mai 2013 besteht endlich Klarheit:

Wird ein Vergleich mit einer allgemeinen Ausgleichsklausel, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sind, vereinbart, sind hiervon nach neuster Rechtsprechung auch Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst.

Bisher war eine allgemeine Ausgleichsklausel nicht ausreichend. Vielmehr bedurfte es im Vergleich einer eigenen Regelung, wonach vereinbart wurde, dass der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub in Natura gewährt wurde.

Anders jetzt das Bundesarbeitsgericht: Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits wurde zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. geschlossen und vereinbart, dass  „alle wechselseitigen finanziellen Anspruche aus dem Arbeitsvertrag, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt sind“.

Trotz dieses Vergleichs klagte der Arbeitnehmer auf Abgeltung von 70 Urlaubstagen, die er aus Krankheitsgründen während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte. Nach seiner Auffassung sei die Urlaubsabgeltung nicht von der im Vergleich vereinbarten Ausgleichsklausel erfasst. Anders der Arbeitgeber, der wegen der allgemeinen Ausgleichsklausel eine Urlaubsabgeltung verneinte.

Das Arbeitsgericht Chemnitz (Aktenzeichen: 9 SA 86/11 vom 26.5.2011) folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Anders das Landesarbeitsgericht Sachsen (Aktenzeichen: 9 SA 86/11 vom 26.05.2011).Dieses hob das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz auf und verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung der offen Urlaubsabgeltungsansprüche. Daraufhin legte der Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 844/11) ein – mit Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in den Urlaubsabgeltungsansprüchen des Arbeitnehmers grundsätzlich Ansprüche, die unter die allgemeine Ausgleichsklausel, dass „alle wechselseitigen finanziellen Anspruche aus dem Arbeitsvertrag, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt sind“ fallen können.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht an, dass die im Vergleich vereinbarte allgemeine Ausgleichklausel Anwendung findet und gem. § 397 Abs. 2 BGB ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis darstellt. Folge des Schuldanerkenntnisses ist, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ausgezahlte Urlaubsabgeltung zu erstatten hatte.

Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass diese Reglung im Vergleich von Arbeitnehmern und Arbeitgeber weder gegen geltendes Europarecht, noch nationales deutsches Recht verstoße.

Zum Verfall von möglichen Urlaubsansprüchen im Zusammenhang mit langjähriger Arbeitsunfähigkeit bleibt das Bundesarbeitsgericht seiner neuen Linie treu, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraumes von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war.